AGB
Umfang und Regelungen
Die Agentur versucht in Kooperation mit dem Auftraggeber eine Steigerung der Außenwirkung des Unternehmens durch die gezielte Nutzung der Social-Media-Kanäle und Ads zu erwirken.
Eine Garantie für den Erfolg kann insofern nicht gegeben werden, da die Leistungen insbesondere von der Kommunikationsbereitschaft des Auftraggebers bei der Abnahme von Konzepten und Inhalten abhängig ist.
Vorlaufzeit
Social Hippo benötigt für die erfolgreiche Vorbereitung und rechtzeitige Durchführung der Leistungen eine Vorlaufzeit von mindestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Startdatum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis spätestens 4 Wochen vor dem Startdatum alle erforderlichen Zugänge (z. B. zu Social-Media-Kanälen und Werbekonten), vorhandenes Bild- und Videomaterial sowie alle relevanten Informationen bereitzustellen.
Sollte der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen, Zugänge oder Informationen nicht rechtzeitig liefern, kann der Start der Leistungen verzögert werden. Social Hippo übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Einschränkungen der Leistungserbringung, die aufgrund einer verspäteten Bereitstellung durch den Auftraggeber entstehen.
Hinweise
Für die Überarbeitung kann Ihr Mitwirken bezüglich der Briefings, Lieferung von Bildmaterialien und Abnahme der Konzepte erforderlich werden.
Sollte der Auftraggeber die in dem Angebot beschriebenen Leistungen nicht im vollen Umfang nutzen, so wird dennoch die komplette Vergütung fällig, da die Agentur die Ressourcen für die Erfüllung des Angebotes bereithalten muss.
Leistungen
Die genannten Leistungen werden im Bereich Social-Media-Marketing durch Social Hippo erbracht und auf dem jeweiligen Angebot definiert.
Nutzungsrechte an Foto- und Videomaterial
Der Kunde räumt Social Hippo das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das von Social Hippo erstellte Foto- und Videomaterial sowie das vom Kunden bereitgestellte Foto- und Videomaterial für eigene Zwecke zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die Verwendung des Materials auf der eigenen Website, als Referenz, in Präsentationen, Marketingmaterialien und in den sozialen Medien von Social Hippo. Social Hippo verpflichtet sich, das Foto- und Videomaterial dabei in einer Weise zu verwenden, die den Kunden positiv darstellt und dessen Reputation nicht beeinträchtigt.
Referenznennung
Der Kunde räumt Social Hippo das Recht ein, den Kunden (inkl. Firmenname und Logo) als Referenz zu nennen. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Kunden auf der eigenen Website, in Präsentationen, Pitches und Marketingmaterialien. Social Hippo verpflichtet sich, den Kunden dabei in einer Weise darzustellen, die dessen Reputation nicht beeinträchtigt.
Leistungskennzahlen & Erfolgsnachweise
Der Auftraggeber räumt Social Hippo das Recht ein, im Rahmen von Referenzen auf der Website, in Präsentationen und Marketingmaterialien anonymisierte oder unter Nennung des Kundennamens dargestellte Leistungskennzahlen (z. B. Leads, Kosten pro Lead, AdSpend, Follower-Wachstum, Umsätze) zu veröffentlichen, sofern diese in einer für den Kunden reputationsfördernden Art dargestellt werden. Die Agentur verpflichtet sich, keine sensiblen oder kritischen Zahlen ohne Zustimmung offenzulegen.
Haftungsausschluss
Social Hippo haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Social Hippo nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Social Hippo auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Geheimhaltung und Datenschutz
Social Hippo verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Social Hippo die im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Daten im erforderlichen Umfang speichert und verarbeitet.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Beginn des Leistungszeitraums und umfasst spätestens bei der ersten Abrechnung auch die einmalige Startgebühr. Bei Zahlungsverzug ist Social Hippo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Kündigung und Laufzeit
Der Vertrag wird für die im Angebot genannte Laufzeit geschlossen. Eine Verlängerung des Vertrags bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Ein ordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Individuelle Sonderkündigungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt.
Eine Partei ihre vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.
Der Auftraggeber wiederholt und erheblich seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
Eine Partei schwerwiegend gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.
Die Fortführung der Zusammenarbeit für eine Partei unzumutbar wird, z.B. durch wiederholtes unangemessenes Verhalten der anderen Partei.
Über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Das notwendige Vertrauen zwischen den Parteien schwerwiegend erschüttert ist, z.B. durch strafbare Handlungen einer Partei.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von Social Hippo.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.